Unsere Leistungen für Ersatz- und Verhinderungspflege

Sollte Ihre bisherige Pflegeperson z. B. aufgrund einer Krankheit oder eines Erholungsurlaubs Ihre Pflege vorübergehend nicht ausüben können, werden die Pflegekassen mit der sogenannten „Verhinderungspflege” (Ersatzpflege) eintreten. Erbringt ein ambulanter Pflegedienst diese Leistungen für Pflege während der Ersatzpflege, so übernimmt die Pflegeversicherung die anfallenden Kosten bis höchstens 1.612 Euro pro Kalenderjahr.

Die Verhinderungspflege kann für höchstens 42 Tage (sechs Wochen) pro Kalenderjahr in Anspruch genommen werden. Die zuständige Pflegekraft muss die pflegebedürftige Person zumindest sechs Monate lang in ihrer häuslichen Umgebung versorgt haben, bevor die Leistungen für die Ersatzpflege beantragt werden können. Der Leistungsbetrag der Ersatzpflege kann um bis zu 806 Euro aus dem Budget der Kurzzeitpflege gesteigert werden. Die Voraussetzung dafür ist, dass das Kurzzeitpflegegeld in dem gegebenen Jahr noch nicht aufgebraucht ist.

Die Ersatzpflege kann durch eine vertraute Person wie z. B. Angehörige, Freunde oder gar Nachbarn bzw. durch einen ambulanten Pflegedienst geleistet werden. Ebenfalls kann eine vollstationäre Einrichtung wie z. B. eine Kurzzeitpflegeeinrichtung die Verhinderungspflege übernehmen.

Sollte die Ersatzpflege durch eine professionelle und kompetente Pflegeeinrichtung übernommen werden, kann eine Kostenerstattung auch direkt an diese erfolgen, vorausgesetzt die pflegebedürftige Person unterzeichnet eine Abtretungserklärung. Darauffolgend kann die verantwortliche Einrichtung die Leistungen der Pflegekasse selbst direkt in Rechnung stellen, ohne dass Sie in Vorleistung treten müssen.

Es gibt ebenso Fälle, wo die Pflegetätigkeit nur für einige Stunden unterbrochen werden muss. Beispiele dafür sind ein Kinobesuch oder ein Arzttermin. Auch in solchen Fällen übernimmt die Pflegekasse die Kosten der Verhinderungspflege bis zur gesetzlich festgelegten Höhe. Tage, an denen die Dauer der Verhinderungspflege weniger als acht Stunden beträgt, werden nicht von dem Gesamtanspruch von 42 Tagen abgezogen. Ebenso wird das Pflegegeld nicht gekürzt. Ausschlaggebend hierbei ist, wie lange die Person, die für die Pflege zuständig ist, verhindert ist und nicht, wie lange eine Ersatzpflegekraft beschäftigt wird.