Möglichkeiten der kostenlosen Beratung für Pflege nach § 37 Abs. 3 SGB XI

Wir bieten einen völlig unabhängigen Service, der Ihnen hilft, geeignete Pflege zu finden und herauszufinden, worauf Sie Anspruch haben. Außerdem weisen wir Sie auf relevante professionelle Services hin, damit Sie nicht blind durch die Komplexität von Regeln und Vorschriften navigieren müssen.

Bevor unsere Zusammenarbeit beginnt, führen wir ein Beratungsgespräch, um uns gegenseitig besser kennenzulernen und um die benötigten Leistungen zu ermitteln. Ziel des Treffens sind die Gewährleistung der Qualität der häuslichen Pflege sowie die Beratung der pflegenden Angehörigen. Während der Gespräche ermitteln wir gemeinsam Ihre aktuelle Situation und leiten, falls notwendig, Maßnahmen, wie beispielsweise das Stellen von Höherstufungsanträgen oder die Beantragung der notwendigen Hilfsmittel sowie Maßnahmen zur Verbesserung Ihres Wohnumfeldes, ein.

Wir verfügen über umfangreiche Erfahrung in der Bereitstellung hochwertiger Pflegedienste für Einzelpersonen. Unsere Pflegedienste werden von einem großen Personal qualifizierter und erfahrener medizinischer Fachkräfte erbracht.

Unsere Kapazitäten

Wir bieten Ihnen gerne unsere freien Kapazitäten und können zur Beratung zu Ihnen nach Hause kommen. Machen Sie sich keine Sorgen: Die Abrechnung wird im Anschluss direkt mit Ihrer Pflegekasse erfolgen. Sie brauchen sich um gar nichts Sorgen zu machen. Sie erhalten ebenso einen Nachweis zum Beratungseinsatz für Ihre Unterlagen. Selbstverständlich ist die Beratung für Sie gebührenfrei, denn alle Kosten werden durch Ihre Pflegekasse direkt gedeckt.

Personen mit Pflegegrad 1

Alle Person im Pflegegrad 1 können den Beratungseinsatz einmal im Halbjahr komplett gebührenfrei beanspruchen. Zusätzlich können Sie mit Pflegegrad 2 – 5 sowie Sachleistungsbezug (Versorgung durch einen Pflegedienst) den Beratungseinsatz einmal pro Halbjahr gebührenfrei beanspruchen.

Personen mit Pflegegrad 2 – 5

Erhalten Sie von Ihrer Pflegekasse einen Pflegerad bewilligt, dann müssen Sie, wenn Sie keine Sachleistung eines Pflegedienstes beanspruchen, je nach Pflegegrad eine Pflegeberatung einmal pro Halb- oder Vierteljahr beanspruchen (§ 37 Abs. 3 SGB XI):

Bei Pflegegrad 2 – 3 = einmal pro Halbjahr
Bei Pflegegrad 4 – 5 = einmal pro Vierteljahr